Ursache Gesetzesänderung Reifen - Deutschland hat EU-Richtlinie meiner Meinung nach falsch umgesetzt / Beschwerde bei der EU - wegen Benachteiligung Deutscher Motorradfahrer -
(In der Anlage ist meine Beschwerde bei der EU - ich würde mich freuen wenn viele Betroffene sich auch an die EU wenden - dann wird der Druck auf "Deutschland" höher)
Weiter unten ist mein Schreiben als Textfile eingefügt und darf jederzeit für Beschwerden verwendet werden
Ich war gestern mit meiner F650 Typ 169 beim TÜV. Keinen TÜV erhalten, da:
Änderung der EU-Typgenehmigungsvorschriften im Zusammenhang mit der EU-Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen Fahrzeugen.
Diese Verordnung hat die EG-Richtlinie 92/61/EWG und weitere aufgehoben.
Die Änderung betrifft, dass seit 01.01.2020 (mit Übergangsfrist bis 2024) die Reifenfabrikatsbindung entfällt, ABER:
– Das gilt nur für Fahrzeuge, die bereits eine EU-Typgenehmigung haben.
– Ältere Motorräder wie meine BMW F650 (Zulassung 1998, nur nationale Betriebserlaubnis) fallen nicht automatisch darunter.
Folge
Für meine Maschine gilt noch die alte Regelung:
Du musst die in den Fahrzeugpapieren aufgeführten Reifenfabrikate fahren (z. B. Bridgestone Battlax BT35F/BT54R oder Metzeler ME33/MEZ2).
Andere Reifen darfst du nur mit Teilegutachten, ABE oder Einzelabnahme nach § 21 StVZO eintragen lassen.
Warum der TÜV mich abgelehnt hat
Seit dem Auslaufen der Übergangsfrist (2022/2023, je nach Bundesland und Prüforganisation) akzeptieren TÜV/Dekra/GTÜ keine Reifenfreigaben der Hersteller mehr. Früher konntest du mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung von Bridgestone, Metzeler oder Michelin fahren – das ist jetzt nicht mehr zulässig.
Das heißt:
Reifenfreigaben vom Hersteller sind wertlos geworden.
Es gilt nur, was im Schein steht oder was du teuer über eine Einzelabnahme eintragen lässt.
👉 Die rechtliche Grundlage ist die EU-Verordnung (EU) 168/2013, umgesetzt in Deutschland über die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und die StVZO.
Speziell relevant: § 36 StVZO (Reifen und Laufflächen), sowie die Streichung der „Reifenfreigaben“ durch das Bundesverkehrsministerium (BMVI/BMDV) ab ca. 2021.
➡️ Kurz gesagt: Ja, bin von dieser Regeländerung betroffen.
Für neue Motorräder (mit EU-Typgenehmigung) gilt: Reifenbindung entfällt, nur Dimension und Tragfähigkeitsindex müssen stimmen.
Für alte Motorräder (wie deine BMW F650, Baujahr 1998, nur nationale Betriebserlaubnis): Reifenbindung bleibt bestehen → nur im Schein eingetragene Reifen sind erlaubt, oder per Einzelabnahme nachtragen lassen.
Ergebnis der Rechtssuche - eine Beschwerde bei der EU
Absender: xxxxxxxx
Empfänger:
Europäische Kommission
Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie,
Unternehmertum und KMU (DG GROW)
Rue de la Loi / Wetstraat 170,
B-1049 Brüssel, Belgien
Telefax: +32 2 299 80 43
Betreff: Beschwerde wegen ungleicher Anwendung von EU-Recht (Art. 18 und Art. 34 AEUV) – Ungleichbehandlung deutscher Motorradfahrer bei Reifenfabrikatsbindung im Vergleich zu Tschechien
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wende mich hiermit an die Europäische Kommission, da die Bundesrepublik Deutschland in der Anwendung von EU-Recht eine Praxis verfolgt, die Motorradfahrer ungleich behandelt und den Binnenmarkt einschränkt.
In Deutschland gilt für ältere Motorräder mit nationaler Betriebserlaubnis (z. B. BMW F650, Baujahr 1998) weiterhin eine Reifenfabrikatsbindung.
Fahrer dürfen nur die in den Fahrzeugpapieren eingetragenen Reifenmarken nutzen.
Herstellerfreigaben wurden abgeschafft.
In anderen EU-Mitgliedstaaten (z. B. Tschechien) gilt für dieselben Fahrzeuge lediglich die Einhaltung der Dimension, Tragfähigkeit und des Geschwindigkeitsindexes, unabhängig vom Reifenfabrikat.
Dies führt dazu, dass ein Motorrad gleichen Typs in Tschechien mit modernen Reifen betrieben werden darf, in Deutschland aber nicht – außer gegen zusätzliche Kosten für eine Einzelabnahme (§ 21 StVZO).
Diese Praxis stellt eine Ungleichbehandlung deutscher Bürger dar und verstößt gegen:
- Art. 18 AEUV (Diskriminierungsverbot),
- Art. 34 AEUV (Warenverkehrsfreiheit).
2. Rechtsgrundlage und Argumentation
Die EU-Verordnung 168/2013/EU sieht keine Fabrikatsbindung vor, sondern lediglich Anforderungen an Dimension, Tragfähigkeit und Speed-Index.
Andere Mitgliedstaaten wenden diese Regelung richtlinienkonform an.
Deutschland hält jedoch an einer nationalen Sonderregel fest, die ältere Motorräder unverhältnismäßig benachteiligt.
3. Antrag
Ich beantrage, dass die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV gegen die Bundesrepublik Deutschland prüft, und Deutschland verpflichtet, die Diskriminierung deutscher Motorradfahrer gegenüber anderen EU-Bürgern aufzuheben, indem die Reifenfabrikatsbindung für Fahrzeuge mit nationaler ABE aufgehoben oder harmonisiert wird.
Mit freundlichen Grüßen
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Ort, Datum, Unterschrift