Gem. § 31 Abs. 1 BVerfGG sind alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden und Gerichte an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes gebunden.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/BJNR002430951.html
Stand 21.12.24 (Originaltext aus dem Gesetz)
§ 31 (1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
BVerfGE zum Grundgesetz!!!
In der BRD gibt es kein Geltungsbereich mehr (Wegfall Art. 23 „Geltungsbereich“ am 17.07.1990 bzw. rechtswidrig mit den „Europa-Artikel“ überschrieben) „Gesetze ohne Geltungsbereich besitzen keine Gültigkeit und Rechtskraft.“ (BVerfGE 3, 288 (319f):6, 309 (338, 363))